Allgemeine Geschäftsbedingungen der IG Gästeführerverband Südlicher Wonnegau
In den folgenden Bestimmungen ist unter Auftraggeber der Besteller der Führung und unter Auftragnehmer die GästeführerInnen der IG Gästeführerverband Südlicher Wonnegau zu verstehen.
1. Leistungsbeschreibung
Bei den angebotenen Führungen lernen Sie die Sehenswürdigkeiten und die regionalen Besonderheiten im südlichen Wonnegau (Flörsheim-Dalsheim, Gundheim, Kriegsheim, Monsheim sowie Alzey, Worms) und Worms-Abenheim kennen. Die jeweiligen Beschreibungen der angebotenen Führungen, Rundgängen oder Wanderungen sind Gegenstand der angebotenen Leistung.
2. Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
Der Auftraggeber erkennt diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit der Auftragserteilung an. Der Vertragsschluss erfolgt ausschließlich auf der Grundlange dieser AGB des Gästeführerverbands südlicher Wonnegau. Andere Vertragswerke gelten nicht, es sei denn, der Gästeführer hätte ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
3. Änderung, Ergänzung, Nebenabreden der Leistung
Art und Umfang der vertraglichen Leistungen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung der in der Auftragsbestätigung. Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden bedürfen in jedem Falle der Schriftform.
Der Auftragnehmer behält sich ausdrücklich vor, eine Änderung der Angaben zu erklären, wenn es unumgängliche Gründe erforderlich machen. Der Auftraggeber wird hierüber unverzüglich schriftlich informiert. Die Höhe des vereinbarten Honorars wird hiervon nicht berührt.
Die Angabe der Führungsdauer ist ein ungefährer Wert, der auf Kenntnissen des Auftragnehmers beruht. Je nach Gruppengröße bzw. anderen Umständen sind Abweichungen von dieser Zeitangabe möglich. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dies bei der Planung von Anschlussterminen u.ä. zu berücksichtigen.
4. Besonderheit bei Busbegleitung und Fahrradtouren
Bei Stadtrundfahrten, Überlandfahrten u.ä., bei denen die Gruppe mit eigenem Bus anreist, ist vom Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, dass ein Sitzplatz mit Anschnallmöglichkeit sowie eine funktionierende Mikrofonanlage für den Auftragnehmer vorhanden sind.
Ist keine Anschnallmöglichkeit vorhanden, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Durchführung der Stadtrundfahrt zu verweigern. Bei fehlender oder beschädigter Mikrofonanlage können während der Fahrt keine Erläuterungen gegeben werden. Unabhängig davon bleibt der vereinbarte Honoraranspruch bestehen.
Bei den angebotenen Fahrradtouren finden ergänzend die AGB des anbietenden Leistungsträgers Anwendung.
5. Besonderheiten bei dem Betreten von Liegenschaften Dritter
Bei Veranstaltungen der verschiedenen Kirchengemeinden (Taufe, Hochzeit u.a.) kann es vorkommen, dass die verschiedenen Kirchen in den jeweiligen Gemeinden und Städten trotz anderslautender Bestätigung kurzfristig nicht besichtigt werden können. Das ändert nichts am vereinbarten Führungshonorar. Gleiches gilt für Gärten, Hofraiten, Weingüter, Friedhöfe, Parks, Wohntürmen, Fleckenmauer, Schlösser u.a. wenn aufgrund einer besonderen Nutzung durch den Eigentümer, durch Dritte oder durch besondere Wetterverhältnisse (Glatteis, Schnee, Matsch, durchnässte Böden oder Wege) eine Führung nicht möglich ist.
6. Gruppengröße
Die maximale Teilnehmerzahl beträgt 25 Personen. Bei Überschreitung der Gruppengröße ist die Beauftragung eines weiteren Gästeführers notwendig.
7. Honorar
Es gelten die Führungspreise der jeweiligen Gästeführerinnen und Gästeführer.
8. Zahlung
Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, erfolgt die Bezahlung am Leistungstag direkt beim Auftragnehmer bar in vollem Umfang und in der vereinbarten Währung gegen Quittung vom Auftragnehmer. Sofern eine Rechnung im Sinne von § 14 UStG gewünscht wird, wird eine Bearbeitungsgebühr von 5,- € erhoben.
Werden während der Leistungserbringung Zusatzleistungen mit dem Auftragnehmer ausgehandelt, sind diese sofort in bar zu bezahlen.
9. Eintrittsentgelte
Anfallende Eintrittsentgelte, etc. sind vom Auftraggeber zusätzlich zu dem an den Auftragnehmer zu leistenden Honorar selbst zu tragen. Die entsprechenden Beträge werden vom Auftraggeber vor Ort direkt beim Betreten der eintrittspflichtigen Objekte an der dortigen Kasse gezahlt.
10. Wartezeit des Auftragnehmers
Verspätungen sind dem Auftragnehmer vom Auftraggeber unter dessen Mobilfunknummer schnellstmöglich mitzuteilen.
Der Auftragnehmer wartet 30 Minuten am vereinbarten Treffpunkt auf das vollständige Erscheinen der Gruppe des Auftraggebers. Muss infolge der Verspätung des Auftraggebers der zeitliche Umfang der gebuchten Leistung gekürzt werden, ist dennoch der in der Bestätigung vereinbarte Preis zu entrichten. Ein Anrecht auf die volle Leistung bei verspätetem Eintreffen besteht nur, soweit es die natürlichen Gegebenheiten bzw. Öffnungszeiten öffentlicher Gebäude, Museen, Kirchen usw. zulassen.
Bei einer Verspätung von 45 Min. und länger kann der Auftragnehmer von dem Auftrag zurücktreten, da eine Führung in der verbleibenden Zeit nicht mehr möglich ist. Der Honorar-anspruch des Auftragnehmers besteht in diesem Falle ungemindert fort.
Bei Verspätungen des Auftraggebers besteht kein Anspruch auf Verlängerung der Führung oder Reduzierung des Preises. Die verstrichene Wartezeit geht zu Lasten der vereinbarten Führungszeit. Vereinbaren Auftraggeber und Auftragnehmer vor Ort dennoch eine Verlängerung der Führung, so werden für die Verlängerung pro angefangenen 30 Minuten 20,- € zusätzlich als Honorar berechnet.
11. Rücktritt durch den Auftragnehmer
Sofern aufgrund zwingender Gründe ein anderer Gästeführer als Ersatz die vereinbarte Führung zu den vereinbarten Konditionen durchführen muss, wird mit dem Auftraggeber Rücksprache gehalten. Auf dessen in § 309 Nr. 10 Buchstabe b BGB genannten Rechte wird verwiesen.
Wird die Vertragserfüllung aufgrund höherer Gewalt gefährdet, beeinträchtigt oder unmöglich, kann der Auftragnehmer von der vereinbarten Leistung zurücktreten oder diese ersatzlos abbrechen. Eine Entschädigung des Auftraggebers wird ausdrücklich ausgeschlossen.
12. Rücktritt durch den Auftraggeber
Der Rücktritt vom Vertrag (Stornierung) muss schriftlich erfolgen.
Bei einem Rücktritt des Auftraggebers werden folgende Kosten angesetzt:
Bis 7 Tage vor Leistungsbeginn kostenlos.
Bis 2 Tage vor Leistungsbeginn wird die Hälfte des Honorars fällig.
Bis 1 Tag vor Leistungsbeginn wird der vereinbarte Preis in voller Höhe berechnet.
Der Auftragnehmer behält sich vor, die vereinbarten und bereits erbrachten Leistungen dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen
13. Offene Führungsangebote an definierten Terminen
Wir behalten uns vor, aus Gründen wie z.B. Erkrankung, Witterung u. a. die genannten Termine kurzfristig abzusagen, bzw. ausfallen zu lassen. Aus diesen offenen Angeboten, bzw. deren evtl. nicht stattfinden können keine Haftungsansprüche abgeleitet werden.
13. a) Bei geschlossenen Gruppen über 20 Personen wird eine Anmeldung, auch bei offenen Führungen erbeten oder die Bestellung eines eigenen Gästeführers. Da auch hier bei Gruppengrößen über 25 Personen keine qualitätsmindernden Gründe wie z.B. Lautstärke, Zugänglichkeit der Sehenswürdigkeiten u. ä. geltend gemacht werden können.
Bleibt der Auftraggeber am Leistungstag der gebuchten Leistung fern oder nimmt sie aus Gründen, der der Auftragnehmer nicht zu verantworten hat, nicht wahr, wird der im Vertrag vereinbarte Preis in Rechnung gestellt. Hieraus ergibt sich kein Recht des Auftraggebers auf Nachholung der Führung zu einem späteren Zeitpunkt.
Bei einer vorzeitigen Beendigung der Führung auf Wunsch des Auftraggebers ist das komplette, vorher vereinbarte Honorar fällig.
Nimmt der Auftraggeber einzelne Leistungen nach Beginn der Führung infolge vorzeitiger Rückreise oder aus anderen Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu verantworten hat, nicht oder nicht in vollem Umfange wahr, so hat er keinen Anspruch auf Erstattung bezw. Ermäßigung des vereinbarten Preises.
13. Urheberrechte und andere Rechte des Auftragnehmers
Bild- und Tonaufnahmen des Auftragnehmers sowie Mitschnitte und Tonaufnahmen des Führungsinhaltes sind nicht gestattet.
14. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist verpflichtet, an der Erfüllung des vereinbarten Vertrages mitzuwirken und evtl. Schäden bzw. Störungen zu vermeiden.
Insbesondere verpflichtet sich der Auftraggeber, den Auftragnehmer rechtzeitig vor Beginn der Führung auf Besonderheiten des Gruppenprofils (z.B. Geh- oder Stehbehinderungen) hinzuweisen. Unterbleibt ein solcher Hinweis, bzw. erfolgt erst zu Beginn der Führung, wird seitens des Auftraggebers keine Haftung für evtl. notwendige Leistungseinschränkungen übernommen.
Evtl. mögliche Beanstandungen sind unverzüglich dem Leitungsträger anzuzeigen. Ansprüche wegen Nichterbringung oder nicht vereinbarungsgemäßer Erbringung von Leistungen müssen innerhalb einen Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Leistung schriftlich beim Auftraggeber geltend gemacht werden. Ansprüche des Auftraggebers verjähren nach 6 Monaten, beginnend mit dem Ende der vereinbarten Leistung.
15. Haftung
Die Haftung des Auftragnehmers beschränkt sich auf die Erfüllung des vereinbarten Leistungsumfangs und ist finanziell begrenzt auf die Höhe des vereinbarten Führungshonorars. Diese beitragsmäßige Haftungsbegrenzung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder seines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
Über die Mitgliedschaft in dem Gästeführerverband südlicher Wonnegau besteht über den Bundesverband der Gästeführer in Deutschland e.V. eine Berufshaftpflichtversicherung sowie eine Vermögensschadenversicherung. Ausführliche Informationen dazu finden Sie unter www.bvdg.org
Bei der Teilnahme Minderjähriger wird keine Aufsichtspflicht übernommen. Diese verbleibt bei den Eltern, den gesetzlichen Vertretern oder den Begleitpersonen.
16. Sofern nichts anderes in diesen AGBs bestimmt oder schriftlich zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbart ist, findet auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
17. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Worms.
18. Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des ganzen Vertrages zur Folge. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen treten in diesem Fall die gesetzlichen Vorschriften.